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Gilt bei Schuleintritt der alte Bescheid über NTA und NoS?

Informationen zur Überprüfung einer LRSt bei Übertritt, Schul(art)wechsel oder Wohnortwechsel

Bei jedem Schulwechsel gilt nach §36 (6) BaySchO: „Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes zu gewähren sind.“

Bitte lesen Sie sorgfältig die nachfolgende Elterninfo. Stellen Sie dann den Antrag mit Hilfe des Formulars über das Sekretariat. Bei Fragen wenden Sie sich gern an die Schulpsychologin.

-> Download Elterninfo LRSt bei Schuleintritt

-> Download Antrag Nachteilsausgleich Notenschutz bei LRSt

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